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Forderungen an Software

Den Umgang der Software-Hersteller mit ihren Kunden halte ich für stark verbesserungsbedürftig. Im Sinne des Verbraucherschutzes sind folgende Forderungen zu stellen:

  • 1. Gewährleistung: Der Kunde hat das Recht, daß die gekaufte Software auch auf seinem Rechner läuft, wenn der Rechner die angegebenen Systemvoraussetzungen erfüllt. Sollte die Software nicht funktionieren, muß der SW-Hersteller die SW gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Zur Überprüfung, ob die SW tatsächlich beim Kunden nicht läuft, soll der SW-Hersteller einen Servicetechniker beim Kunden vorbeischicken, der dann die Lauffähigkeit feststellt.
  • Hat die Software fehlende Eigenschaften, die man normalerweise bei SW des entsprechenden Typs voraussetzt (zum Beispiel bei einem MIDI-Sequenzer-Programm, daß man sich hört beim Einspielen von Noten über das MIDI-Master-Keyboard), so ist ebenfalls die SW zurückzunehmen.
  • Haftungsbeschränkungen dürfen nicht zulässig sein; Die Software-Lizenzbestimmungen der Hersteller müssen durch  verbraucherschutzbestimmte Grundrechte wie früher bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingeschränkt werden.
  • 2. Fehlerfreiheit: Software hat im größtmöglichen Umfange fehlerfrei zu sein, darf also in neudeutsch keine “Bugs” enthalten. Sollte die SW doch Fehler enthalten, so müssen diese leicht zugänglich beschrieben werden, also im Handbuch und in der Online-Hilfe veröffentlicht werden. Da diese Bugs zu Datenverlust beim Anwender führen können, ist das arglistige Verschweigen von SW-Bugs, wie es zum Beispiel bei der Firma “Winzigweich” üblich ist, eine kriminelle Handlugsweise. Um das Ansehen der Firma und die Umsatzzahlen nicht zu gefährden, werden SW-Bugs verschwiegen. Da nützt es wenig, wenn man Hinweise auf Bugs stattdessen den teuren Computer-Fachzeitschriften in reisserischer Aufmachung entnehmen könnte.
  • Zum Thema “Fehlerfreiheit” gehört auch die Art und Weise, wie ein SW-Unternehmen geführt wird. Da wird SW angekündigt und verkauft, die es noch gar nicht gibt. Da werden Veröffentlichungstermine genannt, die gar nicht einzuhalten sind, und die Programmierer nur unnötig unter Druck setzen. Gute Software braucht vor allem eines : viel Zeit.
  • 3. Standards dürfen nicht verändert werden, und wenn doch, müssen sie frei benutzbar sein: Werden Standards verändert, darf das über das Urheberrecht oder Copyright nicht zu einem Monopol des Unternehmens führen, das die Standards verändert oder ergänzt hat. Dies wurde zum Beispiel durch die Firma “Winzigweich” verbrochen, die Java verändert hat oder das Netzwerk-Protokoll NetBIOS zu NetBEUI umgeschrieben hat und damit das Netzwerkprotokoll nur für die eigenen Betriebssysteme schuf. Allerdings sind diese Betriebsysteme dann doch nicht ganz so proprietär, denn sie bieten für die Kommunikation mit anderen Betriebssystemen andere Protokolle an, wie zum Beispiel das Internet-Protokoll TCP/IP. Aber kann man damit im Netzwerk auch drucken?
  • 4. Datenschutz muß auch als Schutz der Daten verstanden werden und nicht als Recht auf Löschung von Daten: Viele von uns als Computer-Anwender haben sicherlich tausende von Stunden gearbeitet, um die Daten zu erschaffen, die sich auf unseren PCs befinden. Es ist daher verständlich, daß diese Daten geschützt werden müssen. Es ist daher nicht akzeptabel, wenn ein Datenschutzrecht die Löschung von Daten vorsieht, wenn sich eine militante Person auf das Datenschutzrecht beziehungsweise sein Persönlichkeitsrecht beruft und die Löschung von Daten verlangt. Dies wird umso deutlicher, wenn man weiß, daß es technisch gar nicht möglich ist, Sicherungskopien (Backups) auf Band oder CD selektiv zu löschen. Das heißt, daß alle Daten vernichtet werden müssten, nur wenn eine Person die Löschung seiner persönlichen Daten verlangt. Das ist etwa so, als müßte man auf seine Rente verzichten, für die man lange gearbeitet hat, nur weil eine einzige militante Person nicht will, daß man sie bekommt. Es ist auch Vergleichbar mit der Bücherverbrennung der Nazis, nur daß die Bücher weniger persönlich und individuell waren als die Daten der Computer- Anwender.
  • 5. Warum ist nur eine einzige installierte Kopie erlaubt?
    Software-Firmen wie Winzigweich erlauben nur, das Programm einmal zu installieren. Daß es auch anders geht, beweist Notus: Notus erlaubt neben der Hauptinstallation auch eine Installation auf einem Notebook oder einem Urlaubsrechner. Ist eigentlich auch logisch, denn eine einzige Person kann nicht gleichzeitig an zwei Computern arbeiten. Warum also bei Winzigweich zweimal bezahlen? Die meisten Leute werden sowieso die Software nur einmal erwerben und dann illegal mehrmals installieren. Die Software-Firmen sollten auch so sozial sein, daß sie Familien-Lizenzen vergeben, das heißt, daß die Software pro Familie nur einmal erworben werden muß.
  • 6. Die Aktivierungszwänge müssen weg
    Die Aktivierung ist ein Verfahren, bei dem die Software an eine bestimmte Hardware gebunden wird, damit das Raubkopieren verhindert wird. Voraussetzung für die Möglichkeit zur Aktivierung ist meist eine Internet-Verbindung, da auf dem Aktivierungs-Server die Daten der Hardware gespeichert werden müssen. Alternativ bieten manche Softwarehersteller eine Aktivierung per Telefon an, indem man einen Schlüssel per Telefon bekommt. Der Haken an der Sache für den Konsumenten ist, daß er seine Software nicht mehr aktivieren und benutzen kann, wenn der Hersteller keine Aktivierung mehr anbietet. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Hersteller wegen Konkurs nicht mehr existiert oder der Hersteller keine Aktivierung mehr anbietet, weil der Produktzyklus abgelaufen ist. Dies birgt für den Konsumenten ein erhebliches Risiko, seine Software irgendwann nicht mehr benutzen zu können. Es hat auch ein enormes wirtschaftliches Schadpotenzial. Man stelle sich nur vor, Betriebssysteme wie Windows XP oder Vista könnten nicht mehr benutzt werden. Das würde vom Schaden her wie eine Atombombe einschlagen. Es müssen deshalb unbedingt Gesetze gemacht werden, die die Aktivierungszwänge von Software verbieten.

 

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